Häufige Fragen zu "Fahrgastrechte"
Nein. Auch im Falle einer baustellenbedingten Streckensperrung, die in die Fahrplaninformationen eingearbeitet ist, ist das Deutschland-Ticket in Zügen des Fernverkehrs nicht gültig.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Kunden ohne gültige Fahrkarte in einem Fernverkehrszug eine Fahrpreisnacherhebung erhalten und den doppelten Fahrpreis (mindestens 60 Euro) zahlen müssen.
Bei kurzfristigen Streckensperrungen, die zu fahrgastrechtlichen Ansprüchen führen, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ab dem 15. August 2023 gilt:
Da das Deutschland-Ticket gesetzlich im § 3 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) als Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt definiert ist, erfolgt jedoch im Fahrgastrechtefall keine Erstattung von Fahrgeldern für die Benutzung von Fernverkehrszügen.
a) Für Reisende mit einer Fahrverkehrsfahrkarte mit inkludiertem Nahverkehr im Vor- und Nachlauf:
Es gelten die gesetzlichen Fahrgastrechte: Der Reisende mit Fernverkehrsfahrkarte kann den nächsten Fernverkehrszug mit Fahrradmitnahme nehmen, der auf derselben Strecke und mit denselben Beförderern fährt, sofern ein Fahrradstellplatz verfügbar ist. Der Fahrradstellplatz kann im DB Reisezentrum oder über die Hotline 030-2970 kurzfristig gebucht werden. Ggf. anfallende zusätzliche Kosten können erstattet werden.
Wo wir ein besonders hohes Aufkommen an Reisenden mit Fahrrad erwarten, setzen wir nach Möglichkeit Fahrradlotsen ein. Wenn von vornherein ein hohes Aufkommen an Fahrradreisenden erwartet wird, informieren wir darüber in der Verbindungsauskunft auf www.bahn.de, im DB Navigator und im DB Streckenagent.
b) Für Reisende mit einer Fernverkehrsfahrkarte und Nutzung des Deutschland-Ticket im Vor- und Nachlauf:
Das Deutschland-Ticket und das Fernverkehrsticket sind immer separate Tickets. Dies hat Auswirkungen auf eventuelle Fahrgastrechte. Bei Verpassen des Fernverkehrszuges müssen Reisende für das Fahrrad eine neue Fahrradreservierung kaufen. Anfallende Kosten können nicht erstattet werden.
Bei einer Kombination beider Tickets werden die Fahrten im Nahverkehr mit Nutzung des Deutschland-Tickets und die Fahrt im Fernverkehr mit Nutzung des Fernverkehrstickets jeweils als eigener Beförderungsvertrag betrachtet. Es entfällt der Anspruch durchgängiger Fahrgastrechte zwischen Nah- und Fernverkehr. Beispielsweise wird bei einer Verspätung eines Nahverkehrszuges und damit verbundenem Anschlussverlust des Fernverkehrszuges die Zugbindung nicht aufgehoben und eine Fahrt mit einem späteren Zug mit einer Fahrkarte mit Zugbindung (z.B. Sparpreise) ist nicht möglich. Eventuelle fahrgastrechtliche Entschädigungsansprüche werden ebenfalls nur für das jeweilige Fernverkehrsticket oder das Deutschland-Ticket getrennt betrachtet.
Nein, das ist nicht möglich. Sie können Fahrgastrechte nur in Anspruch nehmen, wenn Sie ein vom Start- bis zum Zielbahnhof durchgängiges Fernverkehrsticket nutzen, das die Nutzung des Nahverkehrs beinhaltet.
Gesetzliche Fahrgastrechte gelten für den Eisenbahnverkehr und für den Busverkehr jeweils separat, nicht jedoch ‚verkehrsträgerübergreifend‘, wenn bei einer Reise z.B. Teilstrecken mit einem Bus und einem Zug gefahren werden. In diesem Fall werden die Teilstrecken mit dem Bus und mit dem Zug separat betrachtet und gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen reguliert. Wenn Reisende eine Verspätung auf der Busstrecke erlitten haben, machen sie ihre Ansprüche bitte beim verursachenden Busunternehmen geltend, für Verspätungen oder Ausfälle im Eisenbahnverkehr wenden sie sich bitte an das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen (z.B. an das ServiceCenter Fahrgastrechte).
Bitte beachten Sie, dass die Verspätung eines Busses mit Anschlussverlust auf den gewünschten Zug keine Ansprüche auf Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr begründet.
Zur Geltendmachung von Fahrgastrechteansprüchen ist die Vorlage einer Verspätungsbescheinigung nicht erforderlich. Ansprüche werden durch das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen (z.B. durch das ServiceCenter Fahrgastrechte) reguliert, auch wenn keine solche Bescheinigung vorgelegt wird.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden also z.B. die Kosten für die Nutzung eines Fernverkehrszuges, ggf. die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels (z.B. Taxi) oder Hotelkosten auch ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung erstattet.
Dies ist möglich, da sämtliche Zugverspätungen oder Ausfälle in den Informationssystemen elektronisch erfasst und ausgewertet werden.
Wenn Sie dennoch eine Bescheinigung über eine Zugverspätung oder einen Zugausfall wünschen, wenden Sie sich bitte an das Zugpersonal oder die DB Information. Bitte beachten Sie jedoch, dass solche Bescheinigungen ausschließlich im Eisenbahnverkehr ausgegeben werden.
Wenn Sie mit Ihrem Deutschland-Ticket unterwegs sind und aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls im Nahverkehr mind. 60 Minuten verspätet an Ihrem Zielbahnhof ankommen, so haben Sie pro Fall einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1,50 Euro.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Entschädigungsbeträge unter 4 Euro aufgrund einer gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgezahlt werden. Sie können jedoch mehrere Verspätungsfälle während der Laufzeit ihres Deutschland-Tickets gesammelt beim ServiceCenter-Fahrgastrechte oder der Fahrgastrechte-Abteilung des von Ihnen genutzten Eisenbahn-Verkehrsunternehmens einreichen, um somit eine Auszahlung zu erhalten. Maximal werden 25% des Wertes Ihres Deutschland-Tickets entschädigt.
Reisende mit einem Deutschland-Ticket müssen für die Benutzung eines Fernverkehrszuges immer eine separate Fahrkarte kaufen.
Ab dem 15. August 2023 gilt:
Da das Deutschland-Ticket gesetzlich im § 3 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) als Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt definiert ist, erfolgt auch im Fahrgastrechtefall keine Erstattung von Fahrgeldern für die Benutzung von Fernverkehrszügen.
Wenn Sie bei Ihrer Fahrt unterschiedliche Verkehrsmittel benutzen, z.B. Bus und Nahverkehrszug, gelten gesetzlichen Fahrgastrechte ausschließlich für den Eisenbahnverkehr. Die Verspätung eines Busses begründet also keine Ansprüche auf Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels oder eine Hotelübernachtung. Wir empfehlen Ihnen bei Reiseverbindungen mit Nutzung eines Busses entsprechend großzügige Umsteigezeiten einzuplanen und möglichst nicht die letzte Verbindung des Tages zu nutzen.
Dem Service Center Fahrgastrechte muss schriftlich mitgeteilt werden, dass bei der Reise auf der gewünschten Verbindung eine Verspätung vorlag, die zu einer verspäteten Ankunft am Zielort von mindestens 60 Minuten geführt hat. Als Nachweis kann auch ein Screenshot der Verspätung (z.B. in der App) mitgeschickt werden. Das Service Center prüft die Angaben und entscheidet entsprechend.
Ja, das ist möglich. Es können mehrere Verspätungsfälle ab 20 Minuten pro Fall gesammelt im Rahmen der Fahrgastrechte geltend gemacht werden. Es werden je 60 Minuten 1,50 Euro (Auszahlung erfolgt ab Erreichen der gesetzlichen Bagatellgrenze von 4 Euro), jedoch maximal 25% des Wertes des Deutschland-Tickets pro Abo-Monat entschädigt.