Häufige Fragen zu "Regelungen"
Für Einzelfahrkarten gilt: Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung jeweils auf Grundlage des für die Hin- bzw. Rückfahrt entrichteten Fahrpreises berechnet. Wenn der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt gesamthaft ausgewiesen ist, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
Für Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs gilt: ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof erhalten Sie folgende pauschale Entschädigung:
- Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
- Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
- BahnCard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)
Insgesamt werden maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwertes entschädigt.
Als Zeitkarteninhaber (Ausnahme BahnCard 100) können Sie auch mehrere Verspätungsfälle ab 20 Minuten addieren und gesammelt einreichen. Die zu addierenden Verspätungsfälle müssen dabei innerhalb des Geltungszeitraums der Zeitfahrkarte liegen.
Bitte beachten Sie: Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt.
Bei Tickets mit Zugbindung (Sparpreisen) ist diese Zugbindung in folgenden Fällen aufgehoben:
- Bei erwartbarer Verspätung am Zielort von:
mindestens 20 Minuten bei nationalen Reisen
mindestens 60 Minuten bei internationalen Reisen - Bei Zugausfall
- Bei Haltausfall
- Wenn Sie Ihren Anschlusszug nicht erreichen
- Wenn es durch eine Fahrplanänderung zu einer verfrühten Abfahrt des Zuges kommt
Zugbindung aufgehoben bedeutet:
- Für Reisen mit Fernverkehr-Tickets: Sie können mit Ihrem ursprünglichen Ticket alle DB Fernverkehrszüge (ICE, IC/EC) und Nahverkehrszüge (RE, RB, IRE, S-Bahnen) nutzen.
- Für Reisen mit Fahrkarten des Nahverkehrs: Sie können einen anderen Nahverkehrszug nutzen. Bei Nutzung eines höherwertigen Zugs (z.B. IC/EC, ICE) müssen Sie ein zusätzliches Ticket kaufen. Die Kosten können Sie über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht für erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Deutschland-Ticket, Länder-Tickets).
- Sie können eine spätere Verbindung Ihrer Wahl nutzen (z.B. später am selben Reisetag, einen Tag später oder auch erst in 3 Wochen. Dies ist bis zu einem Jahr nach ursprünglichem Reisedatum möglich).
- Für Reisen im Fernverkehr können Sie auch eine frühere Verbindung am selben Reisetag nehmen.
- Sie haben freie Wahl der Reiseroute. Die Reise zum auf der Fahrkarte angegebenen Zielort kann also auch über eine andere Strecke führen.
- Innerhalb Deutschlands benötigen Sie keine zusätzliche Bescheinigung zur Aufhebung der Zugbindung. Sie können sich aber auf expliziten Wunsch eine Bescheinigung ausstellen lassen (z.B. im Zug, im Reisezentrum oder an der DB Information).
Bei internationalen Reisen ist Folgendes zu beachten:
- Wählen Sie bitte nur Züge derselben Beförderer, die Sie ursprünglich gebucht hatten (z.B. DB, SNCF, ÖBB, etc.).
- Falls Sie einen reservierungspflichtigen Zug gebucht hatten (durch ein „R"-Symbol an der Zugnummer im Fahrplan gekennzeichnet), ist Ihre bisherige Sitzplatzreservierung nur für den ursprünglich gebuchten Zug gültig. Wenn Sie einen anderen Zug nehmen, können Sie für diesen Zug einen neuen Sitzplatz kostenpflichtig selbst auf der Seite www.bahn.de/sitzplatzreservierung oder im DB Navigator buchen und die Kosten Ihrer ursprünglichen nicht genutzten Sitzplatzreservierung im Servicecenter Fahrgastrechte zur Erstattung einreichen. Alternativ erhalten Sie eine neue Sitzplatzreservierung kostenfrei in einem DB Reisezentrum.
Hinweis: Bei Fahrkarten mit Zugbindung (z. B. Sparpreisen) ist diese automatisch aufgehoben.
Bei einer erwarteten Verspätung am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte von
- mindestens 20 Minuten bei nationalen Reisen
- oder mindestens 60 Minuten bei internationalen Reisen
können Sie:
- Die Fahrt fortsetzen: Sie können die Fahrt bei nächster Gelegenheit auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen.
- Die Fahrt verschieben: Sie können die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen.
- Andere Züge nutzen: Sie können andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen. Sollte eine Fahrkarte erforderlich sein, müssen Sie diese zunächst bezahlen und können sie sich anschließend erstatten lassen. Erheblich ermäßigte Fahrkarten können davon ausgenommen sein.
Bei internationalen Reisen ist Folgendes zu beachten:
- Wählen Sie bitte nur Züge derselben Beförderer, die Sie ursprünglich gebucht hatten (z.B. DB, SNCF, ÖBB, etc.).
- Falls Sie einen reservierungspflichtigen Zug gebucht hatten (durch ein „R"-Symbol an der Zugnummer im Fahrplan gekennzeichnet), ist Ihre bisherige Sitzplatzreservierung nur für den ursprünglich gebuchten Zug gültig. Wenn Sie einen anderen Zug nehmen, können Sie für diesen einen neuen Sitzplatz kostenpflichtig selbst auf der Seite www.bahn.de/sitzplatzreservierung oder im DB Navigator buchen und die Kosten Ihrer ursprünglichen nicht genutzten Sitzplatzreservierung im Servicecenter Fahrgastrechte zur Erstattung einreichen. Alternativ erhalten Sie eine neue Sitzplatzreservierung kostenfrei in einem DB Reisezentrum.
Hinweis: Bei Fahrkarten mit Zugbindung (z. B. Sparpreisen) ist diese automatisch aufgehoben.
Was bedeutet Zugbindung aufgehoben?
Wenn Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs (RE, RB, IRE und S-Bahn) besitzen, aber einen höherwertigen Zug (z.B. Züge des Fernverkehrs, also IC/EC, ICE) nutzen möchten, dann müssen Sie zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte bezahlen. Anschließend können Sie sich die Kosten über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht bei erheblich ermäßigten Fahrkarten (z.B. Deutschland-Ticket, Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket).
Ja, Sie haben Anspruch auf eine Übernachtung und die Erstattung der Kosten, wenn eine Übernachtung wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung erforderlich wird und die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar ist.
In diesen Fällen haben Sie Anspruch die Erstattung angemessener Übernachtungskosten:
- Wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit bereitstellt und
- Sie das Eisenbahnunternehmen aus Gründen, die das Unternehmen zu verantworten hat, nicht erreichen können (z.B. keine Mitarbeitenden des genutzten Zuges vor Ort verfügbar oder keine Verkaufsstelle oder DB Information erreichbar).
In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung:
- Wenn das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit stellt, müssen Sie dieses Angebot nutzen. Organisieren Sie in diesem Fall selbst eine Übernachtung, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Die Verordnung (EU) 2021/782 (Artikel 19 Abs. 10) sieht vor, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen in bestimmten Fällen keine Entschädigung bei Verspätungen zahlen müssen.
Zum einen sind dies außergewöhnliche Umstände, wie z.B. große Naturkatastrophen. Ein gewöhnliches Unwetter fällt nicht unter diese Kategorie. Daher werden Sie in der Regel auch in Zukunft in vollem Umfang bei Verspätungen eine Entschädigung im Rahmen der Fahrgastrechte erhalten.
Zum anderen sind dies Umstände, die durch das Verhalten eines Dritten hervorgerufen werden. Darunter fallen z.B. Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Polizeieinsätze oder Bombenentschärfungen. In solchen Fällen behalten sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen vor, gemäß der Verordnung keine Entschädigung bei Verspätungen zu zahlen.
Streik zählt explizit nicht zu den in der Verordnung genannten Fällen. Im Streikfall erhalten Sie daher wie bisher im Rahmen der Fahrgastrechte Ihre vollumfängliche Entschädigung.
Wenn Sie mehrere Fahrkarten für Ihre Reise nutzen, stellt jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag dar. Etwaige fahrgastrechtliche Ansprüche werden in diesem Fall nicht für die gesamte Reise, sondern für jede Fahrkarte separat ermittelt.
Anders ist es, wenn Sie für Ihre Reise nur eine Fahrkarte haben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Reisekette, auch wenn Züge verschiedener Eisenbahnunternehmen genutzt werden.
Bei einer erwarteten Verspätung am Zielbahnhof Ihrer Fahrkarte von
- mindestens 20 Minuten bei nationalen Reisen
- oder mindestens 60 Minuten bei internationalen Reisen
können Sie:
- Die Fahrt fortsetzen: Sie können die Fahrt bei nächster Gelegenheit auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen.
- Die Fahrt verschieben: Sie können die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen.
- Andere Züge nutzen: Sie können andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen. Sollte eine Fahrkarte erforderlich sein, müssen Sie diese zunächst bezahlen und können sie sich anschließend erstatten lassen. Erheblich ermäßigte Fahrkarten können davon ausgenommen sein.
Bei internationalen Reisen ist Folgendes zu beachten:
- Wählen Sie bitte nur Züge derselben Beförderer, die Sie ursprünglich gebucht hatten (z.B. DB, SNCF, ÖBB, etc.).
- Falls Sie einen reservierungspflichtigen Zug gebucht hatten (durch ein „R"-Symbol an der Zugnummer im Fahrplan gekennzeichnet), ist Ihre bisherige Sitzplatzreservierung nur für den ursprünglich gebuchten Zug gültig. Wenn Sie einen anderen Zug nehmen, können Sie für diesen einen neuen Sitzplatz kostenpflichtig buchen. Das ist auch im DB Navigator möglich. Die Kosten können Sie Ihrer ursprünglichen nicht genutzten Sitzplatzreservierung im Servicecenter Fahrgastrechte zur Erstattung einreichen. Alternativ erhalten Sie eine neue Sitzplatzreservierung kostenfrei in einem DB Reisezentrum.
Hinweis: Bei Fahrkarten mit Zugbindung (z. B. Sparpreisen) ist diese automatisch aufgehoben.
Was bedeutet Zugbindung aufgehoben?
Wenn Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs (RE, RB, IRE und S-Bahn) besitzen, aber einen höherwertigen Zug (z.B. Züge des Fernverkehrs, also IC/EC, ICE) nutzen möchten, dann müssen Sie zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte bezahlen. Anschließend können Sie sich die Kosten über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht bei erheblich ermäßigten Fahrkarten (z.B. Deutschland-Ticket, Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket).
Die Kosten werden bis maximal 120 Euro erstattet, wenn:
- Ihre planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr liegt und
- eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erwartet wird.
Auch bei Zugausfall gilt dies, wenn es die letzte geplante Verbindung des Tages ist und der Zielbahnhof ohne anderes Verkehrsmittel nicht bis 24 Uhr erreicht werden kann.
Voraussetzung:
- Kein anderes Verkehrsmittel wird vom Eisenbahnunternehmen gestellt.
- Kontaktaufnahme mit dem Eisenbahnunternehmen vor Ort (DB Verkaufsstelle, DB Information oder Zugpersonal) ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie:
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Sollten Sie dennoch eine selbstorgansierte Alternative nutzen, können Sie keinen Ersatz der Kosten verlangen, soweit Sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht haben.
Grundsätzlich gelten die Fahrgastrechte auch in den Eisenbahnverkehren der Verbünde (z.B. bei S-Bahnen, RE oder RB). Für Verspätungen, die bei U-Bahnen, Straßenbahnen, Bussen oder Taxi entstehen, besteht kein Entschädigungsanspruch.
Es ist den Verbünden zudem freigestellt, weitergehende Regelungen zu treffen.
Die Zuständigkeit für die Abwicklung der Fahrgastrechte regelt jeder Verbund individuell. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes sollten sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten erkundigen.
Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs (z.B. Wochen- oder Monatskarten, Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) werden pauschal jeweils ab einer Verspätung ab 60 Minuten am Zielbahnhof entschädigt.
- Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
- Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
- BahnCard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)
Insgesamt werden maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwertes entschädigt.
Als Zeitkarteninhaber (Ausnahme BahnCard 100) können Sie auch mehrere Verspätungsfälle ab 20 Minuten addieren und gesammelt einreichen. Die zu addierenden Verspätungsfälle müssen dabei innerhalb des Geltungszeitraums der Zeitfahrkarte liegen.
Wenn Sie eine Zeitfahrkarte des Nahverkehrs besitzen, beachten Sie bitte, dass Entschädigungsbeträge unter 4 Euro nicht ausgezahlt werden. Bitte berücksichtigen Sie dies und reichen Sie Verspätungsfälle daher im besten Fall gesammelt ein.
Wenn Sie das Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eines verspäteten oder ausgefallenen Zuges oder eines verpassten Anschlusses darüber informiert, welche Möglichkeiten Ihnen für die Weiterreise zur Verfügung stehen, haben Sie das Recht, die Fahrt mit anderen Eisenbahnen (z.B. Flixtrain, Nightjet), einem Reisebus oder einem Bus des Regionalverkehrs fortzusetzen.
Die dadurch ggf. entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten werden Ihnen über das Servicecenter Fahrgastrechte erstattet.
Die Kosten für eine Nutzung eines Taxis, Flugzeugs oder einer Privatabholung werden in diesem Fall nicht erstattet.
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von 60 Minuten oder mehr können Sie
- von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen
- sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind
- sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind.
Bei Rücktritt von der Reise wird die Erstattung ausschließlich via Überweisung ausgezahlt. Eine Gutscheinausgabe ist in diesem Fall nicht möglich.