Ihre Rechte als Fahrgast im nationalen Eisenbahnverkehr
Zug verspätet – Zug ausgefallen – Anschlusszug verpasst. Worauf Sie jetzt Anspruch haben.
Ihre Ansprüche im Detail
- Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt
- Ab 120 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt
- Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
- Die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr gelten auch im Nachtreiseverkehr (z.B. EuroNight).
- Sie können im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.
- Verträge mit Reiseveranstaltern, bei denen die Eisenbahnfahrt nicht die Hauptleistung des Vertrages bildet, fallen in den Bereich des Reisevertragsrechts. Sollten Sie also andere, nicht die Eisenbahnfahrt betreffende Rückfragen oder Beschwerden haben, wenden Sie sich für diese Themen direkt an Ihren Reiseveranstalter bzw. Airline, weil hierfür unter Umständen andere gesetzliche Regelungen und Rechtsansprüche gelten.
Streckenzeitkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal jeweils ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof entschädigt.
Bei Zeitkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.
- Zeitkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
- BahnCard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)
- Zeitkarten des Nahverkehrs (Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket): 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
Inhaber von Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs reichen die Verspätungsfälle bitte nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt beim Servicecenter Fahrgastrechte ein.
Da Beträge von weniger als 4 Euro nicht ausgezahlt werden, müssen Sie mindestens zwei (1. Klasse) bzw. drei (2. Klasse) Verspätungen vorlegen.
Wenn es abzusehen ist, dass Sie mit mindestens 20 Minuten Verspätung an dem auf Ihrer Fahrkarte aufgedruckten Zielort ankommen, können Sie:
- bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
- die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann oder
- einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen.
Wenn Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs (RE, RB, IRE und S-Bahn) besitzen, aber einen höherwertigen Zug (z.B. Züge des Fernverkehrs, also IC/EC, ICE) nutzen möchten, dann müssen Sie zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte bezahlen. Anschließend können Sie die Kosten über das Fahrgastrechte-Formular oder über Ihr Kundenkonto online zurückfordern (mehr dazu hier).
Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Länder-Tickets).
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten können Sie
- von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen
- sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind
- sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind.
Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Zugverspätung nicht eingenommen werden, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reservierungsentgelts.
Wenden Sie sich hierzu bitte an eine DB-Verkaufsstelle (DB Reisezentrum oder DB Agentur).
Die Rückzahlung des Reservierungsentgelts können Sie auch formlos beantragen beim Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt (M).
- Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und
- einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof
oder - bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und
- der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann
werden dem Kunden die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 80 Euro *) **) ersetzt, - wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
- der Kunde mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten kann (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
*) Dieser Höchsbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
**) Besonderheit bei BC 100: Innerhalb der Geltungsdauer einer BC 100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25% des gezahlten BC 100-Preises erstattet.
Bitte beachten Sie:
Stellt das Eisenbahnunternehmen dem Kunden ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Der Kunde kann in diesem Fall keinen Ersatz der Kosten für ein anderes Verkehrsmittel verlangen, soweit er sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht hat.
- Ist wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich oder
- ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar,
werden dem Kunden angemessene Übernachtungskosten ersetzt, - wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und
- der Kunde mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten kann (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
Das Eisenbahnunternehmen stellt dem Kunden alternativ auch ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, sofern dies preisgünstiger ist. Dem Kunden werden auch hier die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 80 Euro *) **) ersetzt, - wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
- der Kunde mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten kann (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
*) Dieser Höchstbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
**) Besonderheit bei BC 100: Innerhalb der Geltungsdauer einer BC 100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25% des gezahlten BC 100-Preises erstattet.
Bitte beachten Sie:
Stellt das Eisenbahnunternehmen dem Kunden ein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, so hat dessen/deren Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Der Kunde kann in diesem Fall keinen Ersatz der Kosten für ein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtung verlangen, soweit er sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht hat.
DB Gepäckservice
- Bei gänzlichem oder teilweisen Verlust und Beschädigung des Reisegepäcks werden ohne weiteren Schadenersatz bei nachgewiesener Schadenshöhe eine Entschädigung in dieser Höhe, jedoch max. 1.200 Rechnungseinheiten (ca. 1.350,00 Euro) je Gepäckstück und ohne Nachweis der Schadenshöhe eine Pauschalentschädigung von 300 Rechnungseinheiten (ca. 338,00 Euro) je Gepäckstück gezahlt.
- Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks werden für je angefangene 24 Stunden ab dem Verlangen auf Auslieferung max. für 14 Tage, bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in dieser Höhe, jedoch max. 14 Rechnungseinheiten (ca. 16,00 Euro) je verspätet ausgeliefertes Gepäckstück und ohne Nachweis der Schadenshöhe eine Pauschalentschädigung von 2,80 Rechnungseinheiten (ca. 3,00 Euro) je verspätet ausgeliefertes Gepäckstück gezahlt.
- Der Wert einer Rechnungseinheit richtet sich nach dem jeweils aktuellen Sonderziehungsrecht (SZR).
- Wenn der Personenbeförderungsvertrag aus Gründen, welche die Bahn zu vertreten hat, nicht zur Durchführung gelangt und der Fahrpreis erstattet wird, der Kunde auch nicht mit einem anderen Verkehrsmittel zu seinem Zielort reist und er somit belegen kann, dass die Gepäckbeförderung für ihn sinnlos geworden ist, wird das DB Gepäckservice-Ticket erstattet und das Gepäck kostenfrei zurückbefördert.
- Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der DB Gepäckservice-Tickets, wenn der Kunde mit alternativen Verkehrsmitteln zum Zielort reist.
Die oben genannten Regelungen gelten auch im internationalen Verkehr.
Ansprüche sind schriftlich an folgende Adresse zu richten:
Deutsche Bahn AG, DB Gepäckservice, Postfach 62 02 60, D-22402 Hamburg
Voraussetzungen, um Fahrgastrechte geltend machen zu können
- Sie sind im Besitz einer zum Ereigniszeitpunkt gültigen Fahrkarte für die verspätete/ausgefallene Fahrt.
- Es besteht Anspruch auf Entschädigung für gesamte Reiseketten - also auch aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, wenn diese mit einer Fahrkarte genutzt werden. Es können aber nur Verspätungen oder Ausfälle von Zügen der teilnehmenden Eisenbahnen berücksichtigt werden.
- Jede Fahrkarte stellt einen eigenständigen Beförderungsvertrag dar. Die Verspätungsentschädigung wird für jede Fahrkarte separat ermittelt.
- Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt, die auf einer Fahrkarte abgebildet sind, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
- Die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr gelten auch im Nachtreiseverkehr (z.B. EuroNight).
- Für Fahrten in Verkehrsverbünden und im Geltungsbereich von Landestarifen gelten gegebenenfalls weitere Regelungen. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes erkundigen sich bitte beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten. U-Bahnen und Straßenbahnen fallen nicht unter die einheitliche Fahrgastrechteregelung.
- Beträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt.