Ihre Rechte als Fahrgast im nationalen Eisenbahnverkehr
Zug verspätet – Zug ausgefallen – Anschlusszug verpasst. Worauf Sie jetzt Anspruch haben.
Ihre Ansprüche im Detail
- Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt
- Ab 120 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt
- Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
- Die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr gelten auch im Nachtreiseverkehr (z.B. EuroNight).
- Sie können im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.
- Verträge mit Reiseveranstaltern, bei denen die Eisenbahnfahrt nicht die Hauptleistung des Vertrages bildet, fallen in den Bereich des Reisevertragsrechts. Sollten Sie also andere, nicht die Eisenbahnfahrt betreffende Rückfragen oder Beschwerden haben, wenden Sie sich für diese Themen direkt an Ihren Reiseveranstalter bzw. Airline, weil hierfür unter Umständen andere gesetzliche Regelungen und Rechtsansprüche gelten.
Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs (z.B. Wochen- oder Monatskarten, Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) werden pauschal jeweils ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof entschädigt.
- Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
- Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
- BahnCard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)
Insgesamt werden maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwertes entschädigt.
Sie haben zudem die Möglichkeit, Verspätungsfälle ab 20 Minuten zu addieren und gesammelt einzureichen. Die zu addierenden Verspätungsfälle müssen dabei innerhalb des Geltungszeitraums der Zeitfahrkarte liegen.
Wenn Sie eine Zeitfahrkarte des Nahverkehrs besitzen, beachten Sie bitte, dass Entschädigungsbeträge unter 4 Euro nicht ausgezahlt werden. Bitte berücksichtigen Sie dies und reichen Sie Verspätungsfälle daher im besten Fall gesammelt ein.
Wenn es abzusehen ist, dass Sie mit mindestens 20 Minuten Verspätung an dem auf Ihrer Fahrkarte aufgedruckten Zielort ankommen, können Sie:
- bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
- die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen,
- einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen.
Wenn Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs (RE, RB, IRE und S-Bahn) besitzen, aber einen höherwertigen Zug (z.B. Züge des Fernverkehrs, also IC/EC, ICE) nutzen möchten, dann müssen Sie zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte bezahlen. Anschließend können Sie sich die Kosten über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht bei erheblich ermäßigten Fahrkarten (z.B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket).
Wenn Sie das Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eines verspäteten oder ausgefallenen Zuges oder eines verpassten Anschlusses darüber informiert, welche Möglichkeiten Ihnen für die Weiterreise zur Verfügung stehen, haben Sie das Recht, die Fahrt mit anderen Eisenbahnen (z.B. Flixtrain, Nightjet), einem Reisebus oder einem Bus des Regionalverkehrs fortzusetzen.
Die dadurch ggf. entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten werden Ihnen über das Servicecenter Fahrgastrechte erstattet.
Die Kosten für eine Nutzung eines Taxis, Flugzeugs oder einer Privatabholung werden in diesem Fall nicht erstattet.
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten können Sie
- von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen
- sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind
- sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind.
Bei Rücktritt von der Reise wird die Erstattung ausschließlich via Überweisung ausgezahlt. Eine Gutscheinausgabe ist in diesem Fall nicht möglich.
Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Zugverspätung nicht eingenommen werden, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reservierungsentgelts.
Die Rückzahlung des Reservierungsentgelts können Sie (formlos) im Servicecenter Fahrgastrechte beantragen. Oder wenden Sie sich alternativ an eine DB-Verkaufsstelle (DB Reisezentrum oder DB Agentur).
- Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und
- einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof
oder - bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und
- der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) ersetzt,
- wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
- Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
*) Dieser Höchstbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
Bitte beachten Sie:
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Sollten Sie dennoch eine selbstorgansierte Alternative nutzen, können Sie keinen Ersatz der Kosten verlangen, soweit Sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht haben.
- Ist wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich oder
- ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen Kunden angemessene Übernachtungskosten ersetzt,
- wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und
- Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
Das Eisenbahnunternehmen kann Ihnen alternativ auch ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellen, sofern dies preisgünstiger ist. In diesem Fall werden Ihnen auch hier die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) ersetzt, - wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
- Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
*) Dieser Höchstbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007.
Bitte beachten Sie:
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit oder ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Sollten Sie dennoch eine selbstorgansierte Alternative nutzen, können Sie keinen Ersatz der Kosten verlangen, soweit Sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht haben.
DB Gepäckservice
- Bei gänzlichem oder teilweisen Verlust und Beschädigung des Reisegepäcks werden ohne weiteren Schadenersatz bei nachgewiesener Schadenshöhe eine Entschädigung in dieser Höhe, jedoch max. 1.200 Rechnungseinheiten (ca. 1.350,00 Euro) je Gepäckstück und ohne Nachweis der Schadenshöhe eine Pauschalentschädigung von 300 Rechnungseinheiten (ca. 338,00 Euro) je Gepäckstück gezahlt.
- Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks werden für je angefangene 24 Stunden ab dem Verlangen auf Auslieferung max. für 14 Tage, bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in dieser Höhe, jedoch max. 14 Rechnungseinheiten (ca. 16,00 Euro) je verspätet ausgeliefertes Gepäckstück und ohne Nachweis der Schadenshöhe eine Pauschalentschädigung von 2,80 Rechnungseinheiten (ca. 3,00 Euro) je verspätet ausgeliefertes Gepäckstück gezahlt.
- Der Wert einer Rechnungseinheit richtet sich nach dem jeweils aktuellen Sonderziehungsrecht (SZR).
- Wenn der Personenbeförderungsvertrag aus Gründen, welche die Bahn zu vertreten hat, nicht zur Durchführung gelangt und der Fahrpreis erstattet wird, der Kunde auch nicht mit einem anderen Verkehrsmittel zu seinem Zielort reist und er somit belegen kann, dass die Gepäckbeförderung für ihn sinnlos geworden ist, wird das DB Gepäckservice-Ticket erstattet und das Gepäck kostenfrei zurückbefördert.
- Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der DB Gepäckservice-Tickets, wenn der Kunde mit alternativen Verkehrsmitteln zum Zielort reist.
Die oben genannten Regelungen gelten auch im internationalen Verkehr.
Ansprüche sind schriftlich an folgende Adresse zu richten:
Deutsche Bahn AG, DB Gepäckservice, Postfach 62 02 60, D-22402 Hamburg
Voraussetzungen, um Fahrgastrechte geltend machen zu können
- Sie sind im Besitz einer zum Ereigniszeitpunkt gültigen Fahrkarte für die verspätete/ausgefallene Fahrt.
- Es besteht Anspruch auf Entschädigung für gesamte Reiseketten - also auch aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, wenn diese mit einer Fahrkarte genutzt werden. Es können aber nur Verspätungen oder Ausfälle von Zügen der teilnehmenden Eisenbahnen berücksichtigt werden.
- Jede Fahrkarte stellt einen eigenständigen Beförderungsvertrag dar. Die Verspätungsentschädigung wird für jede Fahrkarte separat ermittelt.
- Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt, die auf einer Fahrkarte abgebildet sind, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
- Die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr gelten auch im Nachtreiseverkehr (z.B. EuroNight).
- Für Fahrten in Verkehrsverbünden und im Geltungsbereich von Landestarifen gelten gegebenenfalls weitere Regelungen. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes erkundigen sich bitte beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten. U-Bahnen und Straßenbahnen fallen nicht unter die einheitliche Fahrgastrechteregelung.
- Beträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt.