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Häufige Fragen zu "Verspätungen & Ausfälle"

a) Für Reisende mit einer Fahrverkehrsfahrkarte mit inkludiertem Nahverkehr im Vor- und Nachlauf:

Es gelten die gesetzlichen Fahrgastrechte: Der Reisende mit Fernverkehrsfahrkarte kann den nächsten Fernverkehrszug mit Fahrradmitnahme nehmen, der auf derselben Strecke und mit denselben Beförderern fährt, sofern ein Fahrradstellplatz verfügbar ist. Der Fahrradstellplatz kann im DB Reisezentrum oder über die Hotline 030-2970 kurzfristig gebucht werden. Ggf. anfallende zusätzliche Kosten können erstattet werden.

Wo wir ein besonders hohes Aufkommen an Reisenden mit Fahrrad erwarten, setzen wir nach Möglichkeit Fahrradlotsen ein. Wenn von vornherein ein hohes Aufkommen an Fahrradreisenden erwartet wird, informieren wir darüber in der Verbindungsauskunft auf www.bahn.de und im DB Navigator.

b) Für Reisende mit einer Fernverkehrsfahrkarte und Nutzung des Deutschland-Ticket im Vor- und Nachlauf:

Das Deutschland-Ticket und das Fernverkehrsticket sind immer separate Tickets. Dies hat Auswirkungen auf eventuelle Fahrgastrechte. Bei Verpassen des Fernverkehrszuges müssen Reisende für das Fahrrad eine neue Fahrradreservierung kaufen. Anfallende Kosten können nicht erstattet werden.

  • Bei einer Verspätung aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls im Nahverkehr von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof erhalten Sie 1,50 Euro Entschädigung pro Fall.
  • Beträge unter 4 Euro werden aufgrund einer gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgezahlt. Sie können aber mehrere Verspätungsfälle sammeln.
  • Reichen Sie die gesammelten Fälle beim ServiceCenter-Fahrgastrechte oder der Fahrgastrechte-Abteilung des genutzten Eisenbahn-Verkehrsunternehmens ein.
  • Maximal werden 25 Prozent des Wertes Ihres Deutschland-Tickets entschädigt.

Sie müssen keine Verspätungsbescheinigung vorlegen, um Fahrgastrechte geltend zu machen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen regulieren Ihre Ansprüche auch ohne diese Bescheinigung.

Alle Zugverspätungen und Ausfälle werden elektronisch im System erfasst und ausgewertet. Erstattung von Kosten wie Fernverkehrszügen, anderen Verkehrsmitteln (z.B. Taxi) oder Hotelkosten ist auch ohne Bescheinigung möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn Sie trotzdem eine Bescheinigung über eine Verspätung oder einen Zugausfall möchten, wenden Sie sich an das Zugpersonal oder die DB Information. Eine solche Bescheinigung gibt es nur im Eisenbahnverkehr.

Nein. Die gesetzlichen Fahrgastrechte gelten für den Eisenbahnverkehr und den Busverkehr jeweils separat.

Das bedeutet:

  • Die Verspätung eines Busses mit Anschlussverlust auf einen Zug gibt keinen Anspruch auf Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr.
  • Fahrgastrechte gelten nicht verkehrsträgerübergreifend. Jede Reise mit Bus und Zug wird getrennt bewertet.
  • Bei Verspätungen auf der Busstrecke wenden Sie sich an das Busunternehmen.
  • Bei Verspätungen oder Ausfällen im Eisenbahnverkehr wenden Sie sich an das jeweilige Eisenbahnunternehmen, zum Beispiel an das ServiceCenter Fahrgastrechte.

Nein, wenn Sie mit einem Deutschland-Ticket reisen, müssen Sie  für die Benutzung eines Fernverkehrszuges immer eine separate Fahrkarte kaufen.
Da das Deutschland-Ticket gesetzlich im § 3 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt definiert ist, erfolgt auch im Fahrgastrechtefall keine Erstattung von Fahrgeldern für die Benutzung von Fernverkehrszügen.

Ausnahmen:

  • Wenn ein Ausfall oder eine Zugverspätung die letzte Verbindung des Tages mit Ankunft bis 24 Uhr betrifft.
  • Eine Verspätung von mindestens 60 Minuten bei einer Zugverbindung mit planmäßiger Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr eintritt.

Nur dann ist im Rahmen der gesetzlichen Regeln des §11 (2) der Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO) auch die Nutzung eines ICE- oder IC/EC-Zuges möglich.
Auch in diesem Fall gilt: Für die Nutzung des ICE- oder IC/EC-Zuges müssen Sie sich zunächst eine Fahrkarte kaufen. Deren Fahrpreis wird dann im Rahmen der Regulierung fahrgastrechtlicher Ansprüche bis zu einer Höhe von 120 Euro erstattet. 

Bei einer Kombination aus Deutschland-Ticket und Fernverkehrsticket gelten 2 getrennte Beförderungsverträge:

  • Fahrten im Nahverkehr werden mit dem Deutschland-Ticket abgedeckt.
  • Die Fahrt im Fernverkehr erfolgt mit dem Fernverkehrsticket.

Sie haben keinen Anspruch auf durchgängige Fahrgastrechte zwischen Nah- und Fernverkehr.

Beispiel: Kommt es zu einer Verspätung im Nahverkehr und Sie verpassen dadurch den Fernverkehrszug, bleibt die Zugbindung bestehen. Eine spätere Fahrt mit einer Fahrkarte mit Zugbindung (zum Beispiel Sparpreis) ist dann nicht möglich.

Entschädigungsansprüche werden für jedes Ticket einzeln geprüft und gelten nur für das jeweilige Fernverkehrsticket oder das Deutschland-Ticket.