Für wen ist das 365-Euro-Ticket MVV geeignet?

Alle Schüler:innen sowie Auszubildende, die im MVV-Verbundgebiet wohnen, oder deren Schule oder Ausbildungsstätte im MVV liegt. Darüber hinaus sollte die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs oder der Schule mindestens 6 Monate gültig sein. 

Beachten Sie bitte: Das 365-Euro-Ticket kann nicht von Studierenden erworben werden, es ist nicht übertragbar und gilt nur für Sie persönlich, Sie können niemanden auf das Ticket mitnehmen.

Für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende wird zum 1. September 2023 das bayerische Ermäßigungsticket eingeführt. Bei diesem vergünstigten Deutschland-Ticket können Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende für 29 Euro pro Monat bundesweit den Nah- und Regionalverkehr nutzen. Bei dem bayerischen Ermäßigungsticket handelt es sich um ein Abo, welches monatlich gekündigt werden kann. Alle vertrieblichen Informationen zum bayerischen Ermäßigungsticket finden Sie auf der Infoseite der Bayerischen Eisenbahngesellschaft: www.bahnland-bayern.de/ermaessigungsticket

 

Im Detail sind für das 365-Euro-Ticket MVV berechtigt: 

  • Schüler:innen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater 
    - allgemeinbildender Schulen, 
    - berufsbildender Schulen (inklusive der Akademien gemäß Art. 18 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)), 
    - Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, 

  • Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen oder sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, 

  • Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Mittelschul- oder Realschulabschlusses besuchen, 

  • Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden, 

  • Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen, 

  • Praktikant:innen und Volontär:innen, sofern sie ein Praktikum oder Volontariat während einer staatlich geregelten Ausbildung nach BayEUG ableisten, 

  • Beamtenanwärter:innen des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) sowie Praktikant:innen und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter:in des einfachen und mittleren Dienstes (Qualifikationsebene 1 und 2) erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten, 

  • Teilnehmende eines freiwilligen sozialen Jahrs, eines freiwilligen ökologischen Jahrs oder an vergleichbaren sozialen Diensten sowie Bundesfreiwilligendienstleistende