Wichtige Informationen zur neuen EU-Umsatzsteuerregelung ab 01.01.2010

1. Bisherige Regelung

Für die Besteuerung der Gastronomieumsätze war bislang das Land maßgeblich, in dem das Bewirtschaftungsunternehmen seinen Sitz hat. Daher galt bisher in allen Zügen, die von der DB Fernverkehr AG bewirtschaftet werden, das Umsatzsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland – unabhängig davon, in welchen Ländern ein Zug startet und / oder verkehrt. Denn die DB Fernverkehr AG hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Analog dazu kamen bei der DB Reise & Touristik Suisse AG die Bestimmungen der Schweiz zum Tragen, da die Gesellschaft ihren Hauptsitz in Bern hat.
Bitte beachten Sie: Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind von der Bedeutung her identisch, sodass wir im nachfolgenden Text ausschließlich den Begriff „Mehrwertsteuer“.

2. Die neuen Regelungen ab 01.01.2010

Aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen der Europäischen Union ist ab 01.01.2010 nicht mehr der Sitz des Bewirtschaftungsunternehmens für die anzuwendende Mehrwertsteuer maßgeblich. Stattdessen ist zukünftig die Mehrwertsteuer desjenigen Landes maßgeblich, in dem der Zug gestartet ist. Dieser Mehrwertsteuersatz ist dann für die gesamte Fahrtstrecke des Zuges gültig. Einzige Ausnahme hierbei ist die Schweiz. Da sie kein Mitgliedsland der EU ist, gelten hier abweichende Regelungen.

3. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen auf Züge, die …

3.1 … innerhalb Deutschlands starten?

Bei Zügen, die an einem Bahnhof in Deutschland starten und ausschließlich ins EU-Ausland* fahren, ändert sich nichts. Die deutsche Mehrwertsteuerregelung ist für diese Züge und deren Zuglauf ausschlaggebend.
Beispiel: Der Zug startet in Frankfurt und fährt nach Paris, während der gesamten Fahrstrecke gilt der deutsche Mehrwertsteuersatz.
* Zum EU-Ausland gehören unter anderem folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Slowakei, Slowenien,
Tschechische Republik

3.2 … im EU-Ausland (nicht Schweiz) abfahren?

Bei Zügen, die in einem EU-Land abfahren, wird die Mehrwertsteuer des Landes angesetzt, in dem der Zug gestartet ist. Wir sprechen hierbei vom sog. „Abgangsort-Prinzip“.
Dieses Prinzip kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Bewirtschaftung erst nach Grenzübertritt nach Deutschland aufgenommen wird und / oder ein Personalwechsel nach Grenzübertritt stattfindet.
Beispiel: Fährt ein Zug in Dänemark ab, gilt künftig für den kompletten Zuglauf dieses Zuges der dänische Mehrwertsteuersatz von 25 %.

4. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen auf unsere Verkaufspreise?

Unsere Verkaufspreise bleiben trotz der neuen Regelungen gleich, unabhängig davon, in welchem Land der Zug gestartet ist.